Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung-PTV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1980Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verarbeitung
§ 6. (1) Auf der Grundlage der gemäß § 5 erstellten Dokumentation hat die DatenschutzkoordinationParagraph 6, (1) Auf der Grundlage der gemäß Paragraph 5, erstellten Dokumentation hat die Datenschutzkoordination
die Verarbeitung dem Datenverarbeitungsregister gemäß § 8 DSG zu meldendie Verarbeitung dem Datenverarbeitungsregister gemäß Paragraph 8, DSG zu melden
oder den Antrag auf Registrierung gemäß § 23 DSG zu stellen.oder den Antrag auf Registrierung gemäß Paragraph 23, DSG zu stellen.
(2)Absatz 2,Ist anstelle einer Eintragung in das Datenverarbeitungsregister die Verständigung der Betroffenen gemäß § 22 DSG rechtlich zulässig und wird diese Möglichkeit gewählt, so hat der Leiter des Auftraggebers die Verständigung der Betroffenen anzuordnen.Ist anstelle einer Eintragung in das Datenverarbeitungsregister die Verständigung der Betroffenen gemäß Paragraph 22, DSG rechtlich zulässig und wird diese Möglichkeit gewählt, so hat der Leiter des Auftraggebers die Verständigung der Betroffenen anzuordnen.
(3)Absatz 3,Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Echtverarbeitung erfüllt sind, ist von der Datenschutzkoordination der (den) auftraggebenden Stelle(n) und den für die Verarbeitung zuständigen Organen schriftlich bekanntzugeben. Vor diesem Zeitpunkt ist die Aufnahme der Echtverarbeitung unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12009917
Alte Dokumentnummer
N11980166650