Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49aArtikel 49 a
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 49a. (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren. Artikel 49 a, (1) Der Bundeskanzler ist gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2)Absatz 2,Anläßlich der Wiederverlautbarung können
überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt werden;
Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundgemacht werden.
(3)Absatz 3,Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text des Bundesgesetzes gebunden.
Anmerkung
1.) Gemäß Art. II BVG, BGBl. Nr. 350/1981 bleiben bisher aufgrund des
Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/1947, erfolgte
Wiederverlautbarungen unberührt.
2.) In der Novellierungsanordnung Z 3, BGBl. Nr. 659/1996, sollte es
statt: „In Art. 49a Abs. 3 werden die Worte „des
Bundesgesetzblattes'' gestrichen'' richtig lauten: „In Art. 49a
Abs. 3 werden die Worte „des Bundesgesetzes'' gestrichen''.
Schlagworte
zuständiger Bundesminister, verbindliche Wirkung, Richtigstellung,
geltende Fassung, Anpassung, Absatz, Querverweis, Zitat, Behörde,
Verlautbarung, verwirklichter Tatbestand, zeitlicher Geltungsbereich,
zeitlicher Bedingungsbereich, Kunsttext
Dokumentnummer
NOR12010017
alte Dokumentnummer
N1198112139T