Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 350/1981BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 350/1981
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8aArtikel 8 a
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Art. 8a.Artikel 8 a,
(1)Absatz eins,Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(2)Absatz 2,Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden, einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im linken Fang einen goldenen Hammer.
(3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz getroffen.
Schlagworte
Bundesfarben, Fahne, Wappenschutz, Wappengesetz
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
NOR12010019
alte Dokumentnummer
N1198113604R