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Art. 148g B-VG

Fassungen
01.08.1981 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 350/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 148g heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 41/2016
Art. 148g01.07.201231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 1/2012
Art. 148g01.01.200430.06.2012 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 148g01.08.198131.12.2003 BGBl. Nr. 350/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1981,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 148 g

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 350/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 100/2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 148 g, (1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Eine mehr als einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist unzulässig.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein Mitglied für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder der Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  2. Absatz 3,Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der Reihenfolge der Mandatsstärke der die Mitglieder namhaft machenden Parteien. Diese Reihenfolge wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft unverändert beibehalten.
  3. Absatz 4,Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein neues Mitglied namhaft zu machen. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode ist gemäß Absatz 2, durchzuführen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

Anmerkung

ÜR enthält Art. V BVG, BGBl. Nr. 350/1981.

Schlagworte

Amtssitz, Wahl, Präsenzquorum, Ausschußmitglied, mandatsstärkste Partei, Wahlpartei, Nominierung, Amtsantritt, passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Nationalrat, allgemeiner Vertretungskörper, Landtag, Gemeinderat, Berufsausübung

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12010045

Alte Dokumentnummer

N1198114038R