Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Gemeinsame Bestimmungen
§ 8. (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach § 6 oder § 7 kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren geltend machen, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 5 beteiligt ist; und zwar bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag bei dem nach § 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht geltend gemacht werden. Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung eingebracht werden.Paragraph 8, (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach Paragraph 6, oder Paragraph 7, kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren geltend machen, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem Paragraph 41, Absatz 5, beteiligt ist; und zwar bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag bei dem nach Paragraph 41, Absatz 2, zuständigen Strafgericht geltend gemacht werden. Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Z 2 bis 4 hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.
(3)Absatz 3,Im Verfahren über einen selbständigen Antrag hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auch auf Verlangen des Antragstellers auszuschließen, insoweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden. Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO. Im übrigen sind auf den selbständigen Antrag die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach anzuwenden.Im Verfahren über einen selbständigen Antrag hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auch auf Verlangen des Antragstellers auszuschließen, insoweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden. Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, EO. Im übrigen sind auf den selbständigen Antrag die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12010088
Alte Dokumentnummer
N11981169480