Rechtstracker.at

Art. 1 § 11 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1101.07.199330.06.2005 § → § BGBl. Nr. 20/1993 · aufgehoben
Art. 1 § 1101.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 20/1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Ausschluß der Veröffentlichungspflicht

Paragraph 11, (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung besteht nicht,

  1. Ziffer eins
    wenn die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper betrifft;
  2. Ziffer 2
    wenn die Entgegnung eine als solche gehörig gekennzeichnete Anzeige, die dem geschäftlichen Verkehr dient, betrifft;
  3. Ziffer 3
    wenn die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung eine Tatsachenmitteilung betrifft, zu deren Veröffentlichung eine gesetzliche Pflicht bestanden hat;
  4. Ziffer 4
    wenn die begehrte Entgegnung, sei es auch nur in einzelnen Teilen, ihrem Inhalt nach unwahr ist;
  5. Ziffer 5
    wenn die Tatsachenmitteilung für den Betroffenen unerheblich ist;
  6. Ziffer 6
    wenn die Veröffentlichung, auf die sich die Entgegnung bezieht, auch die Behauptung des Betroffenen wiedergibt und diese Wiedergabe einer Entgegnung gleichwertig ist;
  7. Ziffer 7
    wenn dem Betroffenen zu einer Gegendarstellung in derselben oder einer anderen gleichwertigen Veröffentlichung angemessen Gelegenheit geboten worden ist, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat;
  8. Ziffer 8
    wenn vor Einlangen der Entgegnung bereits eine gleichwertige redaktionelle Richtigstellung oder Ergänzung veröffentlicht worden ist;
  9. Ziffer 9
    wenn, auf wessen Verlangen immer, bereits die gleichwertige Veröffentlichung einer im wesentlichen inhaltsgleichen gesetzesgemäßen Entgegnung erwirkt worden ist, mag die Veröffentlichung auch verspätet geschehen sein; oder
  10. Ziffer 10
    wenn die Entgegnung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist, die nachträgliche Mitteilung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem der Betroffene von der Zurücklegung der Anzeige oder der Beendigung des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, beim Medieninhaber (Verleger) oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Enthält ein periodisches Medienwerk Angaben über den Tag des Erscheinens, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.
  1. Absatz 2,Die Veröffentlichung der Entgegnung ist zu verweigern, wenn die Verbreitung der Gegendarstellung den objektiven Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung herstellen oder eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches darstellen würde.

Schlagworte

Parlamentsberichterstattung, Privatsphäre, Verweigerungsgründe, Veröffentlichungshindernis, Wirtschaftswerbung, Privatleben, Familienleben

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010091

Alte Dokumentnummer

N11981169510