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Art. 1 § 14 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1401.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 1401.07.199330.06.2005 § → § BGBl. Nr. 20/1993
Art. 1 § 1401.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 20/1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Gerichtliches Verfahren

Paragraph 14, (1) Wird die Entgegnung oder die nachträgliche Mitteilung nicht oder nicht gehörig veröffentlicht, so kann der Betroffene binnen sechs Wochen bei Gericht einen Antrag gegen den Medieninhaber (Verleger) als Antragsgegner auf Anordnung der Veröffentlichung der Entgegnung oder der nachträglichen Mitteilung stellen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen die schriftliche Verweigerung der Veröffentlichung zugekommen oder die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung nicht gehörig veröffentlicht worden ist oder spätestens hätte veröffentlicht werden sollen.

  1. Absatz 2,Ein Antrag nach Absatz eins, ist bei dem im Paragraph 41, Absatz 2, bezeichneten Gericht zu stellen. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter.
  2. Absatz 3,In dem Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins, hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten. Paragraph 455, Absatz 3, StPO ist anzuwenden. Auch im übrigen gelten für das Verfahren über einen Antrag nach Absatz eins,, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 für das Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.
  3. Absatz 4,Das Gericht hat den Antrag unverzüglich dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, binnen fünf Werktagen Einwendungen und Beweismittel dem Gericht schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls dem Antrag Folge gegeben werde. Allfällige Einwendungen sind dem Antragsteller zu einer Gegenäußerung und zur Bekanntgabe von Beweismitteln, wofür ihm eine Frist von fünf Werktagen zu setzen ist, zuzustellen.

Schlagworte

Pressebericht, Parteienrechte, Landesgericht für Strafsachen, Antragsfrist, Äußerungsfrist

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010094

Alte Dokumentnummer

N11981169540