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Art. 1 § 20 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2001.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 2001.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
Art. 1 § 2001.07.199331.12.2001 § → § BGBl. Nr. 20/1993
Art. 1 § 2001.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 20/1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Durchsetzung der Veröffentlichung

Paragraph 20, (1) Wurde auf Veröffentlichung einer Entgegnung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluß zu entscheiden, daß dem Antragsgegner für das Erscheinen jeder Nummer oder für jeden Sendetag ohne gehörige Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung nach dem im Paragraph 13, Absatz eins, (Paragraph 17, Absatz 3,) bezeichneten Zeitpunkt die Zahlung einer Geldbuße bis 5 000 S an den Antragsteller auferlegt wird. Das Verlangen muß binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt an, in dem die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung spätestens hätte veröffentlicht werden sollen oder in dem sie nicht gehörig veröffentlicht worden ist, gestellt werden.

  1. Absatz 2,Sobald die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung gehörig veröffentlicht worden ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Antragsgegners noch nicht gezahlte Geldbußen nachsehen.

Schlagworte

Beugemittel

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010100

Alte Dokumentnummer

N11981169600