Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Durchsetzung der Veröffentlichung
§ 20. (1) Wurde auf Veröffentlichung einer Entgegnung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluß zu entscheiden, daß dem Antragsgegner für das Erscheinen jeder Nummer oder für jeden Sendetag ohne gehörige Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung nach dem im § 13 Abs. 1 (§ 17 Abs. 3) bezeichneten Zeitpunkt die Zahlung einer Geldbuße bis 5 000 S an den Antragsteller auferlegt wird. Das Verlangen muß binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt an, in dem die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung spätestens hätte veröffentlicht werden sollen oder in dem sie nicht gehörig veröffentlicht worden ist, gestellt werden.Paragraph 20, (1) Wurde auf Veröffentlichung einer Entgegnung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners durch Beschluß zu entscheiden, daß dem Antragsgegner für das Erscheinen jeder Nummer oder für jeden Sendetag ohne gehörige Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung nach dem im Paragraph 13, Absatz eins, (Paragraph 17, Absatz 3,) bezeichneten Zeitpunkt die Zahlung einer Geldbuße bis 5 000 S an den Antragsteller auferlegt wird. Das Verlangen muß binnen sechs Wochen vom Zeitpunkt an, in dem die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung spätestens hätte veröffentlicht werden sollen oder in dem sie nicht gehörig veröffentlicht worden ist, gestellt werden.
(2)Absatz 2,Sobald die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung gehörig veröffentlicht worden ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Antragsgegners noch nicht gezahlte Geldbußen nachsehen.
Dokumentnummer
NOR12010100
Alte Dokumentnummer
N11981169600