Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Belangsendungen
§ 21. Auf Entgegnungen oder nachträgliche Mitteilungen zu Belangsendungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, BGBl. Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, sind die §§ 9 bis 20 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Paragraph 21, Auf Entgegnungen oder nachträgliche Mitteilungen zu Belangsendungen im Sinne des Paragraph 5, des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks, sind die Paragraphen 9 bis 20 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Die Entgegnung oder nachträgliche Mitteilung zu einer Belangsendung ist innerhalb der Sendezeit zu veröffentlichen, die dem Gestalter der Belangsendung zur Verfügung steht, und zwar zum ersten oder zweiten nach Einlangen des Begehrens zustehenden Sendetermin, liegt jedoch keiner dieser Termine innerhalb von acht Tagen nach Einlangen des Begehrens, zum nächstfolgenden Termin.
Antragsgegner im Sinn des § 14 Abs. 1 ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.Antragsgegner im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, ist die politische Partei oder der Interessenverband, der die Belangsendung gestaltet hat.
An die Stelle des Sendetages im Sinn des § 20 Abs. 1 tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.An die Stelle des Sendetages im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, tritt der Sendetermin, der dem Antragsgegner zur Verfügung steht.
Anmerkung
Das Rundfunkgesetz wurde mit BGBl. Nr. 379/1984 wiederverlautbart.
Dokumentnummer
NOR12010101
Alte Dokumentnummer
N11981169610