Rechtstracker.at

Art. 1 § 25 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2501.07.200523.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 2501.01.198230.06.2005 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 49/2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Offenlegung

Paragraph 25, (1) Der Medieninhaber (Verleger) jedes periodischen Mediums hat alljährlich die in den Absatz 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist bei periodischen Medienwerken in der ersten Nummer und jährlich innerhalb des Monats Jänner, falls aber in diesem Monat keine Nummer erscheint, in jeder ersten Nummer nach Beginn eines Kalenderjahres im Anschluß an das Impressum vorzunehmen. Bei anderen periodischen Medien sind diese Angaben im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung des Mediums und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren.

  1. Absatz 2,Anzugeben sind mit Namen oder Firma, mit Unternehmensgegenstand, mit Wohnort, Sitz oder Niederlassung und mit Art und Höhe der Beteiligung der Medieninhaber (Verleger) und, wenn er eine Gesellschaft oder ein Verein ist, der oder die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und die Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 vH übersteigt. Ist ein Gesellschafter seinerseits eine Gesellschaft, so sind auch deren Gesellschafter nach Maßgabe des ersten Satzes anzugeben. Übersteigt eine mittelbare Beteiligung 50 vH, so ist nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen auch ein solcher mittelbarer Beteiligter anzugeben.
  2. Absatz 3,Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes oder an solchen Unternehmen in der in Absatz 2, bezeichneten Art und in dem dort bezeichneten Umfang beteiligt, so müssen auch die Firma, der Betriebsgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
  3. Absatz 4,Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung des periodischen Mediums. Im Sinn des Paragraph 2, werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht worden sind.

Schlagworte

Besitzverhältnisse, Mehrfachbeteiligung

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010105

Alte Dokumentnummer

N11981169650