Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 37Artikel eins, Paragraph 37
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren
§ 37. (1) Ist eine Beschlagnahme nach § 36 Abs. 1 zweiter Satz unzulässig, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbständigen Verfahren mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren anzuordnen. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.Paragraph 37, (1) Ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz unzulässig, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbständigen Verfahren mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren anzuordnen. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Der nach Abs. 1 zur Antragstellung Berechtigte kann auch von vornherein statt der Beschlagnahme des Medienwerkes eine Veröffentlichung im Sinn des Abs. 1 begehren.Der nach Absatz eins, zur Antragstellung Berechtigte kann auch von vornherein statt der Beschlagnahme des Medienwerkes eine Veröffentlichung im Sinn des Absatz eins, begehren.
(3)Absatz 3,Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Paragraphen 34 und 36 Absatz 4, gelten sinngemäß.
Schlagworte
Beschlagnahmesurrogat, vorläufige Maßnahme
Dokumentnummer
NOR12010117
Alte Dokumentnummer
N11981169770