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Art. 1 § 39 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.1993 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3901.07.199330.06.2005 § → § BGBl. Nr. 20/1993 · aufgehoben
Art. 1 § 3901.01.198230.06.1993 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993danach: BGBl. Nr. 20/1993

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme

Paragraph 39, (1) Wenn die Beschlagnahme vom Gericht aufgehoben wird, ohne daß auf Einziehung erkannt wird, hat der Bund dem Medieninhaber (Verleger) auf Verlangen die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile in Geld zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Ist eine Veröffentlichung nach Paragraph 37, erfolgt und das darin erwähnte Verfahren, ohne daß auf Einziehung erkannt worden ist, beendet worden, so ist der Medieninhaber (Verleger) zu ermächtigen, eine kurze Mitteilung darüber zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat in einer dem Paragraph 13, entsprechenden Form zu geschehen. Die Kosten der Veröffentlichung hat der Bund zu tragen. Er hat ferner das übliche Einschaltungsentgelt für die Veröffentlichung nach Paragraph 37, zu entrichten.
  2. Absatz 3,Wurde auf Beschlagnahme oder auf Veröffentlichung nach Paragraph 37, auf Grund des Antrages eines Privatanklägers erkannt und handelte dieser bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen oder unterließ er die Weiterverfolgung seines Strafanspruches oder die Stellung eines Antrages auf Einziehung, so hat der Bund gegen den Privatankläger Anspruch auf Rückersatz, wenn er dem Geschädigten nach dem Absatz eins, oder 2 Ersatz geleistet hat.
  3. Absatz 4,Im übrigen sind die Paragraphen 5, 6, Absatz 2, 7, 8, 9, Absatz eins und 2 und 10 Absatz eins und 3 des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      der Medieninhaber (Verleger) seine Aufforderung bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbständigen Verfahrens an die Finanzprokuratur zu richten hat und
    2. Ziffer 2
      der Entschädigungsanspruch drei Monate nach Ablauf des Tages verjährt, an dem dem Medieninhaber (Verleger) die Ablehnungserklärung der Finanzprokuratur zu eigenen Handen zugestellt worden oder die dreimonatige Erklärungsfrist abgelaufen ist.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Schlagworte

Schadenersatz

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010119

Alte Dokumentnummer

N11981169790