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Art. 1 § 43 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 08.08.2000 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4309.08.200030.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 75/2000 · aufgehoben
Art. 1 § 4301.01.198208.08.2000 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

08.08.2000danach: BGBl. I Nr. 75/2000

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Sechster Abschnitt

Bibliotheksstücke

Anbietungs- und Ablieferungspflicht

Paragraph 43, (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger) eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken

  1. Ziffer eins
    an die Österreichische Nationalbibliothek und an die durch Verordnung zu bestimmenden Universitäts-, Studien- oder Landesbibliotheken abzuliefern und
  2. Ziffer 2
    der Parlamentsbibliothek und der Administrativen Bibliothek des Bundeskanzleramtes anzubieten und, wenn diese das binnen einem Monat verlangen, auf eigene Kosten zu übermitteln.
  1. Absatz 2,Die Anbietungs- und Ablieferungspflicht nach Absatz eins, trifft den Hersteller eines Druckwerkes, wenn dieses im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird.
  2. Absatz 3,Der Anbietungspflicht bei periodischen Druckwerken wird auch dadurch entsprochen, daß das Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug angeboten wird.
  3. Absatz 4,Bei Bestimmung der Bibliotheken und der Stückzahl ist auf die Aufgaben der Archivierung und Information und die Interessen von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Unterricht sowie auf die bundesstaatliche Gliederung der Republik Österreich Bedacht zu nehmen. Unter diesen Gesichtspunkten kann auch die Ablieferung bestimmter Arten von Druckwerken der im Paragraph 50, Ziffer 4, bezeichneten Beschaffenheit wegen ihres über den unmittelbaren Tageszweck hinausgehenden Informationsgehalts an die Österreichische Nationalbibliothek angeordnet, und es können Druckwerke aus bestimmten Fachgebieten oder bestimmter Art von der Ablieferung an bestimmte Bibliotheken ausgenommen werden, wenn diese solche Druckwerke zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigen. Die Stückzahl darf insgesamt bei periodischen Druckwerken nicht mehr als zwölf, sonst nicht mehr als sieben betragen.

Anmerkung

V über die Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken nach dem
Mediengesetz, BGBl. Nr. 544/1981

Schlagworte

Universitätsbibliothek, Studienbibliothek, Freistücke

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010123

Alte Dokumentnummer

N11981169830