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Art. 1 § 50 MedienG

Fassungen
01.01.1982 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 5001.07.200528.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 5001.01.198230.06.2005 BGBl. Nr. 314/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 314/1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 49/2005

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Neunter Abschnitt
Geltungsbereich

Paragraph 50,

Die Paragraphen eins, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4, 47, Absatz eins und 2, 48 und 49, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    die Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn, daß das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
  2. Ziffer 2
    von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden;
  3. Ziffer 3
    Medienwerke, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden und als amtlich erkennbar sind, und als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
  4. Ziffer 4
    Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.

Schlagworte

überstaatlich, gesetzgebende Körperschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010130

Alte Dokumentnummer

N11981169900