Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1982Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wennParagraph 13, (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte, (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantwortet hatte oderder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte, (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 3, mit "ja" oder "nein" beantwortet hatte oder
überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oderüberhaupt kein Wahlwerber angezeichnet wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) oder
zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder die Frage gemäß § 11 Abs. 3 sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oderzwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 3, sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder
aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantworten wollte.aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder ob er die Frage gemäß Paragraph 11, Absatz 3, mit "ja" oder "nein" beantworten wollte.
(2)Absatz 2,Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3)Absatz 3,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 2,) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach Paragraph 11, Absatz 3,) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Dokumentnummer
NOR12010225
Alte Dokumentnummer
N11982133540