Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1982Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. (1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 2, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz eins und bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, die Feststellungen nach Paragraph 14, Absatz 2, zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden.
Dokumentnummer
NOR12010227
Alte Dokumentnummer
N11982133560