Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksbegehrengesetz 1973
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1982Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/06 Direkte Demokratie
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1, letzter Satz, erforderlichen Gesetzentwürfe obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Abs. 4 – der Bund zu tragen.Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Eintragungslisten und der zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, letzter Satz, erforderlichen Gesetzentwürfe obliegt dem Bundesministerium für Inneres; die Kosten hiefür hat – unbeschadet des Absatz 4, – der Bund zu tragen.
(2)Absatz 2,Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben dem Bundesministerium für Inneres schriftlich spätestens vier Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist mitzuteilen, ob in allen Gemeinden oder nur in bestimmten Gemeinden ein Eintragungsverfahren durchgeführt werden soll.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.Die im Absatz eins, genannten Drucksorten sind vom Bundesminister für Inneres in einer solchen Anzahl zu versenden, daß für die Eintragung aller Stimmberechtigten der Gemeinde vorgesorgt ist.
(4)Absatz 4,Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Gesetzentwürfe in der Höhe von 30000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Abs. 2 beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.Die Antragsteller oder ihr Bevollmächtigter haben an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Gesetzentwürfe in der Höhe von 30000 S zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2, beim Bundesministerium für Inneres bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
NOR12010238
Alte Dokumentnummer
N11982136420