Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
10.05.1982 bis 31.07.2020 — BGBl. Nr. 248/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.08.2020 § → § BGBl. III Nr. 94/2020
Art. 610.05.198231.07.2020 BGBl. Nr. 248/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.05.1982BGBl. Nr. 248/1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020danach: BGBl. III Nr. 94/2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereichs Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereichs den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.
  2. Absatz 2,Wenn dies vom Generaldirektor gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich beistellen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereichs nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Der Fonds wird seinerseits alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der in der Umgebung des Amtssitzbereichs liegenden Grundstücke nicht durch irgendeine Verwendung des Geländes oder der Gebäude des Amtssitzbereichs beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010286

alte Dokumentnummer

N1198214665P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/248/A6/NOR12010286