Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 16
Jeder vom Fonds eingerichtete oder unter seiner Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag des Fonds Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für den Fonds selbst.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12010296
Alte Dokumentnummer
N1198214675P