Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 21
Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen des Fonds zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem anderen Staat, der Vertreter zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fonds oder Beobachter zu den vom Fonds abgehaltenen Tagungen entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des betroffenen Staates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12010301
Alte Dokumentnummer
N1198214680P