Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1982Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß des Gouverneursrates gehörig bevollmächtigten Generaldirektor in Kraft.
(2)Absatz 2,Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder des Fonds aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
(3)Absatz 3,Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, den Fonds in die Lage zu versetzen, an seinem Amtssitz in der Republik Österreich die ihm gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und seiner Zweckbestimmung nachzukommen.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und des Fonds dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. April 1981 in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
NOR12010311
Alte Dokumentnummer
N1198214690P