Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Datenschutz-Ausnahmeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1982Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1. Folgende Rechtsträger werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Art. 2 des DSG ausgenommen: Paragraph eins, Folgende Rechtsträger werden von der Anwendung des zweiten Abschnittes des Artikel 2, des DSG ausgenommen:
Die Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische Tabakregie mit Ausnahme der bei ihr eingerichteten Betriebskrankenkasse;
die Wiener Börsekammer, soweit sie nicht behördlich tätig wird;
der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds;
der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
der Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft;
die Giro-Zentrale und Bank der Österreichischen Sparkassen AG;
der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds;
die Österreichische Akademie für Wissenschaften;
das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen;
die Österreichische Industrieverwaltungs AG;
die Oesterreichische Nationalbank, soweit diese nicht in Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen behördlichen Aufgaben tätig wird;
die Österreichische Postsparkasse;
der Österreichische Rundfunk;
die Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenbanken;
der Salzburger Festspielfonds;
der Wasserwirtschaftsfonds;
der Weinwirtschaftsfonds;
der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds;
die Österreichische Staatsdruckerei, soweit sich ihre Tätigkeit nicht auf die Betriebskrankenkasse bezieht.
Anmerkung
Eine weitere Ausnahme ist gesetzlich für den Umweltfonds vorgesehen.
Dokumentnummer
NOR12010320
Alte Dokumentnummer
N11982163390