Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 330/1983Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
Unv-Transparenz-G
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im § 4 angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:Die im Paragraph eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im Paragraph 4, angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder
wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigt. (BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 5)wenn das Land oder die Gemeinde, deren Funktionär die in Betracht kommende Person ist, an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Landesregierung oder der Stadtsenat erklärt, es sei im Interesse des Landes oder der Gemeinde gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätigt. Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
(2)Absatz 2,Jede Betätigung gemäß Abs. 1 bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Dem zur Erteilung dieser Genehmigung berufenen Vertretungskörper ist die Höhe der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. (BGBl. Nr. 100/1931, Art. I Abs. 2)Jede Betätigung gemäß Absatz eins, bedarf überdies für die Bundesminister und Staatssekretäre der nachträglichen Genehmigung des Nationalrates und für die Mitglieder der Landesregierungen der nachträglichen Genehmigung des Landtages, von dem sie gewählt wurden. Dem zur Erteilung dieser Genehmigung berufenen Vertretungskörper ist die Höhe der aus dieser Betätigung sich ergebenden Bezüge bekanntzugeben; er kann über die Verwendung Verfügungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1931,, Artikel römisch eins, Absatz 2,)
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012
Dokumentnummer
NOR12010555
Alte Dokumentnummer
N1198312297S