Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 577/1983Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 7 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden. Die Dienstleistung von Wehrpflichtigen als Angehörige des Bundesheeres in einer Einheit, die gemäß Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet wird, ist – sofern die Wehrpflichtigen nicht als Angehörige des Bundesheeres in einem Dienstverhältnis stehen – außerordentlicher Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 7, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150. Auf diese Wehrpflichtigen haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jene Rechtsvorschriften Anwendung zu finden, die für Wehrpflichtige gelten, die zu einem außerordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, des Wehrgesetzes 1978 herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR12010607
Alte Dokumentnummer
N11983129120