Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1984,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(3)Absatz 3,Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen.
Schlagworte
Bundesverfassungsgesetz, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,
Bezeichnungspflicht, Verfassungsreferendum, Referendum, Baugesetz,
direkte Demokratie, Totalrevision, Volksabstimmung, Grundprinzip,
Verfassungsänderung, Verfassungsrevision, Nationalratsmitglied, Volk,
Nationalratsabgeordneter, Präsenzquorum, Zuständigkeitsverteilung,
Kompetenzverteilung, Kompetenzänderung, Zuständigkeitsänderung,
Bundesratsmitglied