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Art. 1 § 42 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1985 bis 14.03.1990 — BGBl. Nr. 232/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4215.03.199030.04.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Art. 1 § 4201.01.198514.03.1990 BGBl. Nr. 232/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 232/1984

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 42, Ausstellung der Wahlkarte

  1. Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten, bei Wahlkarten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, aber spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Im Falle des Paragraph 41, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 74 a, Absatz eins und die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo der Antragsteller liegt und dieser Besuch erfolgen soll, sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit sowie der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen.
  3. Absatz 3,Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Dieser ist in den im Absatz 2, genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.
  4. Absatz 4,Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12010801

Alte Dokumentnummer

N11984132510