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Art. 1 § 43 NRWO 1971

Fassungen
01.01.1985 bis 14.03.1990 — BGBl. Nr. 232/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4315.03.199030.04.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Art. 1 § 4301.01.198514.03.1990 BGBl. Nr. 232/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 232/1984

Außerkrafttretensdatum

14.03.1990

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 43, Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

  1. Absatz eins,Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes) zu vermerken.
  2. Absatz 2,Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  3. Absatz 3,Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 42, Absatz eins, vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltage, der Hauptwahlbehörde mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den Paragraphen 59, 74 und 74 a angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die Paragraphen 70, 72 und 82 die näheren Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12010802

Alte Dokumentnummer

N11984132520