Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1984Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 11Artikel 8, Paragraph 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
Gemeinsame Förderung der Feuerkogel-Seilbahn
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die zu errichtende Seilbahn von Ebensee auf den Feuerkogel im Gemeindegebiet Ebensee, politischer Bezirk Gmunden, auf Grund von Topographie und Witterung als eine innovatorische Referenzanlage der österreichischen Wirtschaft einzustufen ist.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, zu den mit rund 200 Millionen Schilling veranschlagten Investitions- und Aufschließungskosten für die Errichtung dieser Seilbahn verlorene Zuschüsse zu gewähren. Der Bund wird in den Jahren 1984, 1985 und 1986 verlorene Zuschüsse von 50 Millionen Schilling dem Bauherrn mit der Maßgabe zur Verfügung stellen, daß das Land Oberösterreich seinerseits verlorene Zuschüsse zumindest in gleicher Höhe leistet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010816
Alte Dokumentnummer
N1198413544R