Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Publizistikförderungsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 538/1984Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag bestehen.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von vier ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 10. Gehaltsstufe sowie sechs Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ein Drittel des oben genannten Jahresbruttobezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors.Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von vier ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 10. Gehaltsstufe sowie sechs Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ein Drittel des oben genannten Jahresbruttobezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors.
(3)Absatz 3,Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. (BGBl. Nr. 577/1980, Z 9)Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß Paragraph 12, Absatz eins, erworbenen unbeweglichen Vermögens dient. Die Rechtsträger dürfen ferner jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die für Abfertigungen, freiwillige Pensionsleistungen und Einrichtungen zur Fortbildung der Dienstnehmer dient. Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, Ziffer 9,)
Schlagworte
Höhe der Förderung
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12010871
alte Dokumentnummer
N11984176190