Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Publizistikförderungsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1984Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im § 9 genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im § 7 Abs. 2 (Anm.:Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln für periodische Druckschriften sind innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres bei dem im Paragraph 9, genannten Beirat einzubringen. Einem solchen Ansuchen ist die im Paragraph 7, Absatz 2, (Anm.:
richtig: bis 31. 12. 1997: § 7 Abs. 3, ab 1. 1. 1998: § 7 Abs. 4) genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.richtig: bis 31. 12. 1997: Paragraph 7, Absatz 3,, ab 1. 1. 1998: Paragraph 7, Absatz 4,) genannte Verpflichtungserklärung und ein vollständiges und überprüfbares Verzeichnis aller Kosten und Erträge anzuschließen, die der Druckschrift im letzten Kalenderjahr entstanden sind.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der Bundesregierung; diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß § 9 eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.Die Verteilung der Förderungsmittel nach Maßgabe der Förderungswürdigkeit obliegt der Bundesregierung; diese hat bei der Zuteilung auf die Vorschläge des gemäß Paragraph 9, eingerichteten Beirates Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Frist für Ansuchen
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2012
Dokumentnummer
NOR12010877
alte Dokumentnummer
N11984176250