Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Organe des Österreichischen Rundfunks
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:
das Kuratorium (§§ 7 und 8),das Kuratorium (Paragraphen 7 und 8),
der Generalintendant (§§ 9 und 10),der Generalintendant (Paragraphen 9 und 10),
die Hörer- und Sehervertretung (§§ 15 und 16),die Hörer- und Sehervertretung (Paragraphen 15 und 16),
die Prüfungskommission (§ 31).die Prüfungskommission (Paragraph 31,).
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz eins, sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Funktion als Mitglied des Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz von angemessenen Reisekosten und Barauslagen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12010886
alte Dokumentnummer
N11984176350