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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Generalintendant besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
(2)Absatz 2,Dem Generalintendanten obliegt insbesondere
die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Kuratoriums (§ 8 Abs. 2 Z 1 und 1a); (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 8)die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressendeschemen jeweils mit Zustimmung des Kuratoriums (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und eins a); Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,) die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)die Ausschreibung der Posten von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)die Erstattung von Vorschlägen an das Kuratorium für die Bestellung und Abberufung von Direktoren, Intendanten und Landesintendanten, bei letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Intendanten und leitende Angestellte; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren, Intendanten und leitende Angestellte; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Intendanten und Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren, Intendanten und Landesintendanten sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)die Ausarbeitung von Vorschlägen an das Kuratorium für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren, Intendanten und Landesintendanten; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3;die Festsetzung der Geschäftsverteilung gemäß Absatz 3,;
die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 8 Abs. 1 Z 5 und § 20) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 8 Abs. 1 Z 5) an das Kuratorium;die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 20,) und des Tarifwerkes des Werbefunks (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) an das Kuratorium;
die Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums;
die Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen mit Zustimmung des Kuratoriums gemäß Abs. 4. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 9)die Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen mit Zustimmung des Kuratoriums gemäß Absatz 4, Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)
(3)Absatz 3,Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 11 so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.Der Generalintendant hat jene Geschäfte, die weder dem Kuratorium noch der Hörer- und Sehervertretung noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des Paragraph 11, so zu verteilen, daß eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.
(4)Absatz 4,Der Generalintendant hat mit Zustimmung des Kuratoriums und im Zusammenwirken mit den Fernseh-Intendanten diesen ihre Zuständigkeitsbereiche gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 zuzuordnen (Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 10)Der Generalintendant hat mit Zustimmung des Kuratoriums und im Zusammenwirken mit den Fernseh-Intendanten diesen ihre Zuständigkeitsbereiche gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zuzuordnen (Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen). Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Schlagworte
Kompetenzen des Generalintendanten, Sachbereiche
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12010890
alte Dokumentnummer
N11984176390