Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Bestellt das Kuratorium innerhalb von 6 Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generalintendanten keinen Direktor, Intendanten oder Landesintendanten, so hat der Generalintendant nach Ablauf dieser Frist dem Kuratorium unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4 und 11)Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Bestellt das Kuratorium innerhalb von 6 Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generalintendanten keinen Direktor, Intendanten oder Landesintendanten, so hat der Generalintendant nach Ablauf dieser Frist dem Kuratorium unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 11) (2)Absatz 2,Es sind zwei Direktoren zu bestellen, und zwar je ein Direktor für
die technischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Technischer Direktor);
die Verwaltungsangelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens (Kaufmännischer Direktor).
(3)Absatz 3,Es sind drei Intendanten zu bestellen, und zwar je ein Intendant für
die Informations- und Programmangelegenheiten des Hörfunks (Hörfunk-Intendant);
die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher zu bestimmenden Informationsangelegenheiten des Fernsehens (Informations-Intendant des Fernsehens);die durch die Zuständigkeitsverteilung (Paragraph 10, Absatz 4,) näher zu bestimmenden Informationsangelegenheiten des Fernsehens (Informations-Intendant des Fernsehens);
die durch die Zuständigkeitsverteilung (§ 10 Abs. 4) näher zu bestimmenden Programmangelegenheiten des Fernsehens (Programm-Intendant des Fernsehens). (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 12)die durch die Zuständigkeitsverteilung (Paragraph 10, Absatz 4,) näher zu bestimmenden Programmangelegenheiten des Fernsehens (Programm-Intendant des Fernsehens). Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 12,)
(4)Absatz 4,Für jedes Landesstudio ist ein Landesintendant zu bestellen.
Anmerkung
Art. II des Übergangsrechts anläßlich von Novellen zum Rundunkgesetz 1974, BGBl. Nr. 379/1984
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12010891
alte Dokumentnummer
N11984176400