Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten, eines Landesintendanten oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;
sie müssen österreichische Staatsbürger sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kuratoriums;
sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.
(2)Absatz 2,Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG genannten Funktionen innehaben. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)Mit den Funktionen des Generalintendanten, eines Direktors, eines Intendanten oder eines Landesintendanten dürfen Personen nicht betraut werden, die eine der im Artikel 147, Absatz 4, B-VG genannten Funktionen innehaben. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) (3)Absatz 3,Zum Generalintendanten, zu Intendanten oder Landesintendanten darf auch nicht bestellt werden, wer eine der im Art. 147 Abs. 4 B-VG bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat. (BGBl. Nr. 246/1984, Art. I Z 4)Zum Generalintendanten, zu Intendanten oder Landesintendanten darf auch nicht bestellt werden, wer eine der im Artikel 147, Absatz 4, B-VG bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren innegehabt hat. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) (4)Absatz 4,Die im Abs. 1 genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben.Die im Absatz eins, genannten Personen dürfen ohne Genehmigung des Kuratoriums keinen Nebenerwerb ausüben.
Schlagworte
Anstellungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12010893
alte Dokumentnummer
N11984176420