Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Kommission entscheidet – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf Grund von Beschwerden
einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
eines Inhabers einer Rundfunk-(Fernsehrundfunk-)Hauptbewilligung, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 500 weiteren Inhabern einer derartigen Bewilligung unterstützt wird sowie
auf Antrag
des Bundes oder eines Landes;
der Hörer- und Sehervertretung;
(2)Absatz 2,Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.
(4)Absatz 4,Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. (BGBl. Nr. 314/1981, Art. III Abs. 1 Z 3)Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Kommission hat er ihr die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Rundfunk-Hauptbewilligung, Einbringungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12010907
alte Dokumentnummer
N11984176560