Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 379/1984Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(2)Absatz 2,Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. (BGBl. Nr. 352/1981, Art. I Z 2)Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet. Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
NOR12010910
alte Dokumentnummer
N11984176590