Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 138/1985Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 9
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 5 und 8;jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5 und 8;
jeden anderen Rechtsakt, jede Notifikation oder Mitteilung, die sich auf dieses Protokoll bezieht.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarates beglaubigte Abschriften.
Dokumentnummer
NOR12011035
alte Dokumentnummer
N1198511211T