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Art. 9 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.198531.12.1987 BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1985,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 214/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 9

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten

Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne der Artikel 22, Absatz 3 und Artikel 23, dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Medikamenten sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Artikel 22, Absatz 3, dieser Vereinbarung für Betriebs- und sonstige Zuschüsse, Investitionszuschüsse und gemäß Artikel 23, dieser Vereinbarung für Sonderzuschüsse zu enthalten haben.

Schlagworte

Betriebszuschuß, Zweckzuschuß

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011060

Alte Dokumentnummer

N1198512633R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/214/A9/NOR12011060