Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.01.1987 bis 30.04.1993 — BGBl. Nr. 427/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1227.03.201231.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 12/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 1201.07.200726.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 1213.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 1201.05.199312.08.2003 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 1201.01.198730.04.1993 BGBl. Nr. 427/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 427/1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993danach: BGBl. Nr. 339/1993

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die durch die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph 3, Absatz 4, unmittelbar verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Wählerevidenz verbundenen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Führung der Wählerevidenz oder die Übermittlung der Daten der Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn die Wählerevidenz nicht zu führen wäre; doch wird der Kostenersatz durch die Verwendung der Wählerevidenz auch für Wahlen in die Gemeindevertretung und in den Landtag sowie für sonstige Volksbefragungen der im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung (Statut) oder der Landesverfassung nicht berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß einer Wahl, eines Volksbegehrens oder einer Volksabstimmung nach den einschlägigen Bestimmungen Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.
  5. Absatz 5,Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entscheiden hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12011107

Alte Dokumentnummer

N11985137390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/601/P12/NOR12011107