Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Vollversammlung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2)Absatz 2,Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung überDer Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (Paragraph 7, Absatz 2,), die Beschlußfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Artikel 134, Absatz 2, B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);die Geschäftsverteilung (Paragraph 11,);
die Geschäftsordnung (§ 19);die Geschäftsordnung (Paragraph 19,);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).den Tätigkeitsbericht (Paragraph 20,).
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12011195
alte Dokumentnummer
N11985178520