Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 3)Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (Paragraph 14, Absatz 2,);
über die Einstellung des Verfahrens;
(Entfällt; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 4)(Entfällt; Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,) über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 5)auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
(2)Absatz 2,Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat beschließt.
(4)Absatz 4,Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 zuständig.Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Absatz eins, zuständig.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 2)Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12011197
Alte Dokumentnummer
N11985178540