Rechtstracker.at

§ 33 VwGG

Fassungen
05.01.1985 bis 30.06.2008 — BGBl. Nr. 10/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 2/2021
§ 3301.01.201430.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3301.03.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 3301.07.200828.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 4/2008
§ 3305.01.198530.06.2008 BGBl. Nr. 10/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

05.01.1985BGBl. Nr. 10/1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 4/2008

Abkürzung

VwGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Klaglosstellung, Zurückziehung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.
  2. Absatz 2,Beruht die Beschwerde auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Beschwerdeführer mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Anberaumung einer angemessenen Frist auffordern, die Beschwerde durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000795

Dokumentnummer

NOR12011218

alte Dokumentnummer

N11985178750