Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1985Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 57.Paragraph 57,
Durch die §§ 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt. Durch die Paragraphen 47 bis 56 wird der Entlohnungsanspruch der Rechtsanwälte und der Verteidiger in Strafsachen gegenüber den von ihnen vertretenen Parteien nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Dokumentnummer
NOR12011242
Alte Dokumentnummer
N11985178990