Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des
Vorsitzenden
§ 11. (1) Die Senate der Landes(Kreis)gerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen. Paragraph 11, (1) Die Senate der Landes(Kreis)gerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 6, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.
(2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen. (2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (Paragraphen 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen.
(3) Der § 7a Abs. 1 und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt. (3) Der Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt.
Anmerkung
Einzelrichterverfahren ausgeschlossen, s. aber etwa §§ 37 Abs. 1,
56, 59 Abs. 1 Z 2, 75 Abs. 1 u. 85 ASGG, 239 Abs. 1 ZPO, 37 GOG
Schlagworte
Senatszusammensetzung, Einzelrichterverfahren