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§ 19 ASGG

Fassungen
01.01.1987 bis 28.02.1993 — BGBl. Nr. 104/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.10.2012 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1901.03.199330.09.2012 § → § BGBl. Nr. 91/1993
§ 1901.01.198728.02.1993 BGBl. Nr. 104/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 104/1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.1993danach: BGBl. Nr. 91/1993

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Aktives Wahlrecht

Paragraph 19, (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.

(2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landes- und Kreisgerichte berufen.

(3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landes- und Kreisgerichte berufen.

(4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen:

  1. Ziffer eins
    in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;
  2. Ziffer 2
    in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;
  3. Ziffer 3
    in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer;
  4. Ziffer 4
    in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer;
  5. Ziffer 5
    im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind - mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer - zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

Anmerkung

S. auch §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 26 Abs. 1 und 3 ASGG

Schlagworte

Gemeindebedienstete, Magistratsbedienstete, landwirtschaftliche Dienstnehmer

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011279

alte Dokumentnummer

N11985179490