Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Wahlkörper der Arbeitgeber
§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind: Paragraph 20, (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
für die Berufsgruppe 2
die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,
die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,
die Hauptversammlung der Österreichischen Dentistenkammer,
die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,
die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,
der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
der Kammertag der Bundesingenieurkammer,
die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs.
(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
für die Berufsgruppe 2
die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,
die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,
die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,
die Kammervollversammlung der jeweiligen Ingenieurkammer,
die Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.
(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche: (3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
in Tirol die Sektionsversammlung der Sektion Dienstgeber in der Landwirtschaftskammer,
in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.
Anmerkung
S. auch § 26 Abs. 1 und 3 ASGG
Dokumentnummer
NOR12011280
alte Dokumentnummer
N11985179500