Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen
§ 93. Alle bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; dazu gehören besonders auch die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (§ 32). Der Betrag dieser Kosten ist vom Bundesminister für Justiz dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich bekanntzugeben, nachdem er diesem die Einsicht in die Abrechnungen und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Diese Kosten können auch mit einem Pauschalbetrag angegeben werden. Sie sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden. Paragraph 93, Alle bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; dazu gehören besonders auch die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (Paragraph 32,). Der Betrag dieser Kosten ist vom Bundesminister für Justiz dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich bekanntzugeben, nachdem er diesem die Einsicht in die Abrechnungen und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Diese Kosten können auch mit einem Pauschalbetrag angegeben werden. Sie sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
Anmerkung
S. auch P I, II, IV, VII und VIII des Einführungserlasses zum
ASGG, JABl. Nr. 52/1986.
Dokumentnummer
NOR12011353
alte Dokumentnummer
N11985180230