Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1985Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 10zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist:Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt, soweit im Absatz 2, nichts anderes angeordnet ist:
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 EO, ausgenommen die Exekution auf ein in einem öffentlichen Buch eingetragenes unbewegliches Gut durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut, die Bezirke I und III bis IX;in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 18, EO, ausgenommen die Exekution auf ein in einem öffentlichen Buch eingetragenes unbewegliches Gut durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut, die Bezirke römisch eins und römisch drei bis römisch neun;
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO auch die Bezirke X bis XIX;in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 18, Ziffer 3 und 4 EO auch die Bezirke römisch zehn bis römisch neunzehn;
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 19 EO, ausgenommen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem im § 19 EO angeführten Gut, die im § 2 Z 1 lit. c, d oder e genannten Gebiete.in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 19, EO, ausgenommen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem im Paragraph 19, EO angeführten Gut, die im Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, d, oder e genannten Gebiete.
(2)Absatz 2,Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.Exekutionen nach Paragraph 349, EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR12011387
alte Dokumentnummer
N11985180900