Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.06.1985 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 231.01.199831.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003
§ 201.01.199230.01.1998 § → § BGBl. Nr. 865/1992
§ 215.06.198531.12.1991 BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.06.1985BGBl. Nr. 228/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 865/1992

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Paragraph 2, (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;
  2. Ziffer 2
    sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;
  3. Ziffer 3
    sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
  4. Ziffer 4
    sie müssen zumindest 50mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
  5. Ziffer 5
    sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
  6. Ziffer 6
    Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer, Tageszeitungen von 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei bzw. drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.

(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6, entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.

(3) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (Paragraph 5, Absatz eins,) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1,6 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

(4) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für drei Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (Paragraph 5, Absatz eins,) gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und c bestellten Mitglieder der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;
  2. Ziffer 2
    ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen haben sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 4,3 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln. Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Schlagworte

Presseklubs, Journalistenausbildung

Gesetzesnummer

10000819

Dokumentnummer

NOR12011397

Alte Dokumentnummer

N11985181010