Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.06.1985 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003
§ 515.06.198531.12.1991 BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.06.1985BGBl. Nr. 228/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Paragraph 5, (1) Die Förderungsmittel werden den Verlegern der einzelnen zu fördernden periodischen Druckschriften unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sowie der folgenden Grundsätze zugeteilt:

  1. Ziffer eins
    60 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der Jahresumsatzsteuer vergeben, die sich für die betreffende periodische Druckschrift aus dem nach dem Endverkaufspreis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben hätte; Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  2. Ziffer 2
    20 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der für die Beförderung der betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen (Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung) vergeben;
  3. Ziffer 3
    20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der vom Verlag für die betreffende Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren vergeben; Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
  4. Ziffer 4
    der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung darf jedoch 5 vH und für eine Wochenzeitung 0,8 vH der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

(2) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern; die vom Verleger hiefür aufgewendeten Zahlungen im Sinne des Absatz eins, sind vielmehr - sofern hiefür eine Förderung begehrt wird - bei der Berechnung des Förderungsbetrages für das Stammblatt zu berücksichtigen.

(3) Werden von einem Verleger mehrere Tages- oder Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß Absatz eins, um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen.

(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den Absatz eins bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig zu kürzen.

Gesetzesnummer

10000819

Dokumentnummer

NOR12011400

Alte Dokumentnummer

N11985181040